Geschäftsordnung des Kapitels Freunde der Angewandten Literaturwissenschaft in der ERG
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(1) Der Zweck des Kapitels orientiert sich an der Satzung der ERG. Er widmet sich insbesondere der Schaffung guter und förderlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Kapitels FREUNDE DER ANGEWANDTEN LITERATURWISSENSCHAFT, den Mitglieder der ERG und den Freunden des Kapitels.
(2) Der Kapitelzweck wird hauptsächlich verwirklicht durch
- Unterstützung der Arbeit des Masterstudiengangs Angewandte Literaturwissenschaft.
- Organisation regelmäßiger Treffen zur Pflege des Netzwerkes der FREUNDE DER ANGEWANDTEN LITERATURWISSENSCHAFT .
- Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung des Dialoges der FREUNDE DER ANGEWANDTEN LITERATURWISSENSCHAFT mit den Mitgliedern des Faches, der ERG, den Angehörigen der Freien Universität Berlin und Vertretern des Literaturbetriebs, z.B. Durchführung von Abschlussfeiern.
(1) Der Zweck des Kapitels ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Tätigkeit des Kapitels dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Das Kapitel ist selbstlos tätig; es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Kapitels dürfen nur für die in der Kapitelgeschäftsordnung in § 2 festgelegten Zwecke verwendet werden.
(3) Die Kapitelmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Kapitels keinen Anspruch an das Kapitelguthaben, siehe auch § 11 (3).
(1) Kapitelmitglied kann jede natürliche Person werden, die das Fach Angewandte Literaturwissenschaft studiert hat, und jede Person oder Institution, die sich als deren Freund und Förderer im Sinne unserer Zwecke erachtet. Darüber hinaus kann die Kapitelmitgliederversammlung über die Aufnahme weiterer Kapitelmitglieder entscheiden.
(2) Die Kapitelmitgliedschaft endet mit Tod, Erlöschen des Kapitels, Austritt oder Ausschluss vom Kapitel oder der Ernst-Reuter-Gesellschaft.
(3) Der Austritt aus dem Kapitel kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss vor Jahresende dem Kapitelvorstand und der ERG-Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden.
(4) Der Kapitelvorstand kann den Ausschluss eines Kapitelmitglieds beschließen. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Kapitelmitgliederversammlung endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft in der Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e.V. bleibt von dem Austritt und Ausschluss aus dem Kapitel FREUNDE DER ANGEWANDTEN LITERATURWISSENSCHAFT unangetastet.
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Der jährliche Mindestbeitrag bemisst sich nach dem festgesetzten Beitragssatz der Ernst-Reuter-Gesellschaft, der gemäß § 8 der ERG-Satzung zu 60% dem Kapitel zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann das Kapitel auch einmalige Beiträge, Spenden und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Kapitelgeschäftsordnung zu verwenden sind.
(1) Die Kapitelmitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammenkommen. Sie wird vom Vorsitzenden des Kapitelvorstandes einberufen und geleitet.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen). Das Einladungsschreiben gilt einem Kapitelmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Kapitel mitgeteilten Adresse gerichtet ist. Dem Einladungsschreiben steht eine E-Mail gleich.
(3) Die Kapitelmitgliederversammlung muss außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte einberufen werden.
(4) Die Kapitelmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist; es sei denn, dass über die Auflösung des Kapitels ein Beschluss gefasst werden soll, siehe auch § 11.
(5) Der Kapitelmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Die Entgegennahme des vom Kapitelvorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichts und des Berichts des Finanzvorstandes.
- Die Wahl der Kapitelvorstandsmitglieder und der Beisitzer.
- Die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung und die Auflösung des Kapitels.
- Die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für „verdiente Persönlichkeiten“.
(6) Über die in einer Kapitelmitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und ggf. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Kapitelmitgliedern und der ERG-Geschäftsstelle übersandt wird.
(1) Der Kapitelvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Sie werden von der Kapitelmitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand wird durch zwei Beisitzer ergänzt, die aus dem Kreis der Studierenden der Angewandten Literaturwissenschaft stammen und als Bindeglied zu denselben dienen. Die Beisitzer haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Sie werden auf ein Jahr von der Kapitelmitgliederversammlung gewählt.
(3) Falls eine rechtzeitige Neuwahl nicht erfolgt, bleibt der Kapitelvorstand bis zur Wahl eines neuen im Amt. Auf eine Neuwahl nach drei Jahren kann verzichtet werden, wenn dies die Zustimmung der Mitglieder erfährt. Es wird als Zustimmung gewertet, wenn von den Mitgliedern kein Einspruch gegen eine Fortführung der Geschäfte durch den gewählten Vorstand geltend gemacht wird. Eine Neuwahl kann beantragt werden, wenn diese von mindestens drei Mitgliedern in Schriftform gefordert wird.
(4) Die Sitzung des Kapitelvorstands wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(5) Der Kapitelvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Kapitelvorsitzenden den Ausschlag. Alles was zur Abstimmung kommt, muss in derselben Sitzung eindeutig entschieden werden.
(6) Dem Kapitelvorstand obliegt insbesondere:
- Die laufende Geschäftsführung.
- Die Vorlage des Tätigkeitsberichts in der Kapitelmitgliederversammlung.
- Bericht des Finanzvorstands auf Grund der von der ERG-Geschäftsstelle erstellten Jahresrechnung.
(7) Die Tätigkeit des Kapitelvorstands und der Beisitzer ist ehrenamtlich.
(8) Die Verwaltung der finanziellen Mittel des Kapitels obliegt der ERG-Geschäftsstelle, der Ausgabenzweck wird vom Kapitelvorstand bestimmt und der Finanzvorstand dient als Bindeglied zwischen beiden.
(9) Um den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist die ERG bevollmächtigt, über die Ausgabe der zeitnah zu verwendenden Mittel selbst zu entscheiden, wenn der Kapitelvorstand innerhalb von zwei Jahren keine Ausgabe tätigt.
(1) Die Auflösung des Kapitels kann nur mit einer zweidrittel Mehrheit in einer Kapitelmitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Kapitelmitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Kapitelmitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Kapitelmitgliederversammlung mit demselben Punkt der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung des Kapitels muss mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
(3) Wird das Kapitel aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt ihr bisheriger Zweck, so fällt ihr Kontoguthaben an die ERG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des § 2 dieser Geschäftsordnung zu verwenden hat.
(1) Sollten von der Ernst-Reuter-Gesellschaft Teile der Geschäftsordnung beanstandet werden, so ist der Geschäftsführende ERG-Vorstand ermächtigt, die Geschäftsordnung zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die Änderungen sind dem Kapitelvorstand mitzuteilen.
(2) Der geschäftsführende ERG-Vorstand setzt voraus, dass der Kapitelvorstand sich an diese Geschäftsordnung hält. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der geschäftsführende ERG-Vorstand bevollmächtigt, den Kapitelvorstand zur Ordnung zu rufen und ihn ggf. seines Amtes zu entheben.
*) Die im Text verwendeten Bezeichnungen stehen nicht stellvertretend für ein spezifisches
Geschlecht und werden nicht im Sinne der Diskriminierung eines anderen Geschlechtes
verwandt.
Stand: 12.05.2011