Satzung
Die Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer
des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie
der Freien Universität Berlin
Philologia e.V.
in der Fassung vom 16.09.2008
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Präambel
Am Institut für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin, dem die Fächer Griechisch, Latein, Mittellatein, Byzantinistik und Neogräzistik angehören, werden die griechische und lateinische Sprache und Literatur aller Epochen von der Antike bis zur Neuzeit erforscht und gelehrt. Die am Institut vertretenen Fächer bewahren, vertiefen und vermitteln in Forschung und Lehre die Kenntnis entscheidender Bestandteile der kulturellen Grundlagen Europas und deren Rezeption.
Damit das Institut für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin seine Aufgaben auch in Zukunft ungeschmälert erfüllen kann, bedarf es der zusätzlichen Unterstützung durch Dozenten und Studierende der Griechischen und Lateinischen Philologie, der Mittellateinischen Philologie, der Byzantinistik und der Neogräzistik, durch Absolventen dieser Fächer und durch Freunde der griechischen und lateinischen Sprache, die sich dem Institut verbunden fühlen. In dieser solidarischen Unterstützung liegt das vordringliche Anliegen des Vereins.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin / Philologia e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 20517 Nz eingetragen.
§ 2 Zweck und dessen Verwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin.
(3) Der Verein verwirklicht insbesondere dadurch seinen satzungsmäßigen Zweck, dass er im Einvernehmen zwischen dem Vereinsvorstand und dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie
a) die Bibliothek des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie bei Neuerwerbungen und dem Erhalt von Büchern der Fachgebiete Klassische Philologie, Mittellatein, Byzantinistik und Neogräzistik unterstützt,
b) das Institut für Griechische und Lateinische Philologie bei der Modernisierung der für die wissenschaftliche Arbeit benötigten Computerausstattung (Hardware und Software) und Telekommunikationsmittel unterstützt,
c) Exkursionen, die der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung dienen, veranstaltet oder unterstützt,
d) Kongresse, Vortragsreihen, Einzelvorträge und andere wissenschaftliche Begegnungen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Griechische und Lateinische Philologie veranstaltet oder unterstützt,
e) Publikationen, die aus der Arbeit des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie hervorgegangen sind, zu Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung vertreibt, ohne in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben zu treten,
f) dem Institut für Griechische und Lateinische Philologie sachliche und persönliche Mittel aller Art zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen.
(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(9) Der Verein ist befugt, gegebenenfalls nebenberufliche Mitarbeiter einzustellen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Verein. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben.
(2) Über einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft, der schriftlich erfolgen muss, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Beschwerde an die folgende Mitgliederversammlung ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht erst durch den Aufnahmebeschluss des Vorstands und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags durch den Antragsteller.
(4) Die Fördermitgliedschaft im Verein kann jede natürliche, aber auch jede juristische Person erwerben.
(5) Die Fördermitgliedschaft im Verein entsteht erst durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags durch das Fördermitglied.
(6) Für besondere Verdienste um den Verein, das Institut für Griechische und Lateinische Philologie oder um die Fächer Griechisch, Latein, Mittellatein, Byzantinistik oder Neogräzistik kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod sowie bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit.
(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Jahresende unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn sein Verbleiben Ansehen und Interessen des Vereins gefährdet, durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Beschwerde an die folgende Mitgliederversammlung ist möglich.
(4) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag ist jährlich und im Voraus zu entrichten. Die Beitragszahlung soll im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift erfolgen.
(2) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Zu diesem Zweck legt der Vorstand den Entwurf einer Beitragsordnung vor.
(3) Ein Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absenden des 2. Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Übertragung der Ausübung dieser Rechte auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Revisoren,
(b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(c) Bestätigung der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
(d) weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in den ersten drei Jahren nach Gründung des Vereins jährlich, nachfolgend alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn er es für erforderlich hält oder wenn ihn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich dazu aufgefordert hat.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln. Maßgebend sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und den Beisitzern. Über Anzahl und Aufgaben der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl.
(3) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mitglieder des Erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2500,-- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Erweiterten Vorstands einzuholen. Der Erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Dem Vorstand obliegen die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt mit einer Mehrheit von Zweidritteln in Sitzungen, die ein Vorstandsmitglied einberuft. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist der Erweiterte Vorstand einzuberufen.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Als Beirat bestimmt der Vorstand natürliche Personen, die auf ihrem Gebiet im wissenschaftlichen, berufspraktischen oder gesellschaftlichen Bereich wichtige Leistungen erbracht haben und die sich den Vereinsaufgaben verbunden fühlen.
(3) Sie werden jeweils für die Dauer von 6 Jahren vom Vorstand ernannt.
(4) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
§ 11 Revisoren, Geschäftsjahr
(1) Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren mit einer Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Kassenprüfung hat jedes Jahr zu erfolgen. Bei Verhinderung eines oder mehrerer Revisoren kann die Kassenprüfung auch von einem einzelnen Revisor allein durchgeführt werden. Über das Ergebnis ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Haftpflicht
Für Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Betroffenen gegenüber nicht.