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Zulassungsvoraussetzungen

  • Ein erster berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem Anteil von mindestens 20 ECTS Sprachwissenschaft. Lehrveranstaltungen, die dem Spracherwerb dienen, Übersetzungskurse und landeskundliche Lehrveranstaltungen gelten nicht als sprachwissenschaftliche Studienanteile und können bei der Berechnung von relevanten ECTS Punkten nicht berücksichtigt werden.


Bei der Bewerbung sind nachzuweisen:

  • Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveaustufe C1 (GER), TestDaF 4 oder DSH 1 (bei der Einschreibung ist dann DSH 2 nachzuweisen)

  • Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 (rezeptiv) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und

Bei den geforderten Sprachkenntnissen können Bewerber die eigene Muttersprache einbringen, ein entsprechender Nachweis der Sprachkompetenz entfällt. Aus den Bewerbungsunterlagen muss jedoch hervorgehen, dass Deutsch oder Englisch Ihre Muttersprache ist.  



 

Es ist möglich, sich mit unvollständigem Abschluss zu bewerben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (vgl. Zugangssatzung des MA Sprachwissenschaft):

  • Es kann ersatzweise ein aktueller Leistungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind und mindestens 14 Leistungspunkte in sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen erworben wurden. Eine fristgerechte Fertigstellung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudiengangs muss möglich sein.
  • Das Abschlusszeugnis muss im Falle einer Zulassung zum MA Sprachwissenschaft innerhalb des ersten Semesters nachgereicht werden.