Springe direkt zu Inhalt

Informationen zu Promotionsverfahren

Betreuungsvereinbarung (Mentoring), Ende der Mitgliedschaft der Betreuenden zur FU Berlin, (Zeitliche) Planung von Disputationen

10.02.2025

Promotionsverfahren

Promotionsverfahren

  1. Betreuungsvereinbarung (Mentoring)
  2. Ende der Mitgliedschaft der Betreuenden zur FU Berlin
  3. (Zeitliche) Planung von Disputationen

Betreuungsvereinbarung (Mentoring)

Die Änderungsordnung der Promotionsordnung verlangt gem. ergänztem §6 (3) eine Betreuungsvereinbarung zwischen Promovend*in, Betreuer*in und mindestens einem/r Mentor*in. Der Promotionsausschuss hat darüber hinaus festgelegt, dass der/die Mentor*in selbst erfolgreich promoviert haben muss (= mindestens erfolgreich disputiert). Bitte unterstützen Sie die von Ihnen betreuten Promovierenden hinsichtlich der Suche, da die Vereinbarung spätestens 6 Monate nach Zulassung unaufgefordert eingereicht werden muss. Andernfalls verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
Diese und weitere Informationen zum Promotionsverfahren finden Sie auch auf unserer Website „Informationen für Individualpromovierende mit Zulassung nach dem 20.09.2023“

Ende der Mitgliedschaft der Betreuenden zur FU Berlin

Wenn die Mitgliedschaft des/r Betreuer*in zur FU Berlin endet, endet gem. PromO §9 (1) auch das Recht, den Vorsitz an Ihrer/einer Promotionskommission zu übernehmen. Grundsätzlich erhalten die Betreuenden gem. PromO §6 (9) 3 Jahre nach Ende der Mitgliedschaft das Recht, die von ihnen betreuten Promotionen zu Ende zu führen. Die Zweitbegutachtung muss dann jedoch aus dem Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften und von einem/r hauptberuflichen Hochschullehrer*in übernommen werden, siehe PromO §8 (2). Die betreuten Promovierenden sollten zeitnah über diese Einschränkungen informiert werden, sollte die Mitgliedschaft zur FU Berlin enden. Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn sich die Mitgliedschaft des/r Betreuer*in maßgeblich verändert (z. B. wenn diese/r nicht länger hauptberufliche*r Hochschullehrer*in ist).
Gern berät das Prüfungsbüro bei Fragen zur Kommissionszusammensetzung schon vor Einholung der Unterschriften.

(Zeitliche) Planung von Disputationen

Notenvorschläge „summa cum laude“

Wenn beide Gutachter*innen die Note „summa cum laude“ für die Dissertation vorschlagen, muss laut Promotionsordnung ohne Änderungsordnung der Promotionsausschuss über die Bestellung eines dritten Gutachtens entscheiden. Die Auslage der Gutachten kann nicht vor Bestätigung der Gutachten durch den Promotionsausschuss oder Eingang des dritten Gutachtens erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Schritt zeitlich bei der Planung von Disputationen.
Für Promovierende, die ihre Zulassung nach dem 20.09.2023 und damit nach in Kraft treten der Änderungsordnung erhalten haben, entfällt dieser Schritt gem. Änderungsordnung Punkt 13.

Auslagefrist der Notenvorschläge

Die festgelegte Auslagefrist der Notenvorschläge für Promotionsverfahren ist unbedingt einzuhalten. Eine Disputation darf frühestens einen Tag nach Ende der Auslagefrist stattfinden. Die Auslagefrist beträgt in der Vorlesungszeit 2 volle Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit 4 volle Wochen, sollte die Auslagefrist sowohl während der Vorlesungszeit als auch der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, verkürzt sich die Auslage auf 3 volle Wochen.
Für die Auslage zählen nur ganze Tage, weshalb die Auslagefrist i.d.R. frühestens einen Tag nach Ankündigung beginnen kann.
Sollten Sie eine Disputation mit sehr knappen Fristen planen, bitten wir Sie um eine kurze Ankündigung bei der für Ihr Fach zuständigen Kollegin im Prüfungsbüro, damit geprüft werden kann, ob Ihr Zeitplan realisierbar ist und bleibt.

Hochschulöffentlichkeit

Bitte beachten Sie, dass Disputationen in Verfahren, die vor dem 30.09.2023 zugelassen wurden, grundsätzlich hochschulöffentlich sind, außer der/die Promovend*in widerspricht oder die Disputation findet vollständig online statt. Die Hochschulöffentlichkeit ist ausschließlich in Präsenz zugelassen. Zur Hochschulöffentlichkeit zählen alle Mitglieder der FU Berlin. Da die Kommission gem. Promotionsordnung §11 (2) Fragen der Öffentlichkeit zulassen kann, ist es von Bedeutung, dass die zur Disputation eingelassenen Personen dem richtigen Personenkreis angehören. Zuständig für die korrekte Durchführung der Disputation ist der/die Vorsitzende der Promotionskommission.

In Disputationen in Verfahren mit Zulassung nach dem 30.09.2023 (Promotionsordnung mit Änderungsordnung) kann die Hochschulöffentlichkeit durch den/die Vorsitzende der Kommission zugelassen werden.

Vorlesungsverzeichnis
osa_logo_RGB_182x107