Aushändigung von Prüfungsunterlagen
Sie haben die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 2 RSPO sich Ihre Prüfungsunterlagen (z.B. eingereichte BA- oder MA-Arbeiten), bevor sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, aushändigen zu lassen. Bitte stellen Sie dafür einen formlosen Antrag und reichen diesen bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin ein.