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Gegenvorstellungsverfahren

Wenn Sie mit der Beurteilung einer Prüfungsarbeit nicht einverstanden sind, haben Sie gemäß § 22 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Gegenvorstellung zu erheben.

Der Anspruch auf eine erneute Durchsicht der Prüfungsarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer besteht nur, wenn schlüssige Einwände gegen konkrete Bewertungen geltend gemacht werden.

Bitte richten Sie Ihren ausführlich begründeten Antrag auf Gegenvorstellung an den Prüfungsausschuss und senden Sie diesen an die für Ihr Fach zuständige Mitarbeiterin im Prüfungsbüro. Wir leiten diesen dann an die Prüferin oder den Prüfer weiter und teilen Ihnen das Ergebnis innerhalb eines Monats mit.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die erneute Durchsicht einer Prüfungsleistung dazu führen kann, dass
Fehler zu Tage treten, die bei der ursprünglichen Bewertung übersehen wurden, und dass sich daraus eine Notenverschlechterung ergeben kann.