Informationen für Betreuer*innen
Sie sind gebeten worden, ein Promotionsvorhaben zu betreuen?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, mit welchen Verpflichtungen die Betreuung eines Promotionsverfahrens verbunden ist oder welche Regularien am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften bestehen, finden Sie hier Informationen zur Rolle von Betreuer*innen, der daraus resultierenden Tätigkeit als Erstgutachter*in und ggf. Vorsitzende*n der Promotionskommission, zur Funktion des Promotionsausschusses und den von der Promotionsordnung definierten Anforderungen.
Der/die Betreuer*in soll die/den Promovend*in bei der Ausarbeitung der theoretischen und methodischen Eckpunkte für das gewählte Dissertationsvorhaben beraten, mit ihr/ihm in regelmäßigem Austausch über den Verlauf des Projekts, Arbeitsfortschritte und ggf. auftretende Probleme stehen. Von der/dem Promovend*in vorgelegte Zwischenberichte, Entwürfe oder fertiggestellte Teile der Arbeit soll der/die Betreuer*in zeitnah kommentieren und sie/ihn bei der Einhaltung des Zeit- und Arbeitsplans beraten. Dazu ist von Ihnen eine Betreuungserklärung zu unterschreiben.
Jedes Promotionsvorhaben muss von einem/einer Fachvertreter*in betreut werden. Wenn Sie Hochschullehrer*in am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften sind oder das Betreuungsrecht gemäß § 6 Abs. 3 der Promotionsordnung erhalten haben, können Sie vom zuständigen Promotionsausschuss zum/zur Betreuer*in des Vorhabens bestellt werden. In begründeten Einzelfällen darf der Promotionsausschuss auch eine/n fachbereichsexterne/n Hochschullehrer*in mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Promotionsordnung verlangt zusätzlich, dass jedes Promotionsvorhaben von mindestens einem/einer hauptberuflichen Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs befürwortet werden muss. Sind Sie selbst hauptberufliche/r Hochschullehrer*in am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften, bedarf es nur der Betreuungserklärung. Gehören Sie jedoch dieser Personengruppe nicht an, ist Ihre Zusage allein nicht hinreichend. Ein/e hauptberufliche/r Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs muss das Promotionsvorhaben befürworten Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, spricht der zuständige Promotionsausschuss die Zulassung aus und bestellt gleichzeitig den/die Betreuer*in.
Sollten der/die Promovend*in oder Sie während der Bearbeitung der Dissertation den Wunsch haben, zuvor festgelegte Konditionen (Verlängerung der Bearbeitungszeit, Änderung des Dissertationsthemas o.ä.) zu verändern, ist immer der Promotionsausschuss zu involvieren.
Benötigt der/die Promovend*in eine längere Bearbeitungszeit, müssen Sie den Antrag befürworten.
Nach Einreichung der fertiggestellten Dissertation setzt der Promotionsausschuss eine in der Regel fünfköpfige Kommission ein, die aus zwei Gutachter*innen – Ihnen und einem/einer weiteren Hochschullehrer*in – sowie drei weiteren Kommissionsmitgliedern besteht. Die Promovierenden sollen die potentiellen Mitglieder ihrer Kommission ansprechen und vorschlagen, der Promotionsausschuss bestellt die Kommission.
Nachdem die Mitglieder der Promotionskommission vom Promotionsausschuss eingesetzt wurden, erhalten Sie von der zuständigen Mitarbeiterin des Prüfungsbüros per Mail die Information über Ihre Bestellung. Der/Die Promovend*in wird Ihnen daraufhin ein Exemplar der Dissertation übergeben.
In Ihrem innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu erstellenden Gutachten sollten Sie die Stärken und Schwächen der Dissertation darlegen, die Bedeutung ihrer Ergebnisse im größeren Kontext des Fachs würdigen und etwaige Mängel bezeichnen. In Ihrer Gesamtbeurteilung müssen Sie eine Empfehlung für die Annahme der Arbeit, ihre Rückgabe zur Mängelbeseitigung oder ihre Ablehnung aussprechen. Empfehlen Sie die Annahme der Arbeit, müssen Sie auch deren Bewertung mit einem Prädikat gemäß § 10 der Promotionsordnung
- mit Auszeichnung (summa cum laude)
- sehr gut (magna cum laude)
- gut (cum laude)
- genügend (rite)
vorschlagen. Ihr Gutachten reichen Sie bitte mit Unterschrift im Original (gerne auch vorab per Mail) im Prüfungsbüro ein. Wir stellen es sowohl allen anderen Kommissionsmitgliedern wie auch der/dem Promovierenden zur Vorbereitung auf die Disputation zur Verfügung.
Sind beide Gutachten bei uns eingetroffen, beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle Hochschullehrer*innen und promovierten Mitglieder des Fachbereichs die Dissertation und die Notenvorschläge der Gutachter*innen einsehen sowie eine der Promotionsakte beizufügende schriftliche Stellungnahme abgeben dürfen. Die Auslagefrist beträgt während der Vorlesungszeit zwei Wochen und verlängert sich in der vorlesungsfreien Zeit auf vier Wochen.
Erst nach Ablauf der Auslagefrist darf die Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation, die Zulassung zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation entscheiden.
Dazu trifft sich die Promotionskommission vor der angesetzten Disputation und entscheidet über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation.
Dabei ist zu beachten, dass das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation nur dann vergeben darf, wenn die Arbeit von beiden Gutachter/innen mit „summa cum laude“ bewertet worden ist und die Dissertation vor der endgültigen Bewertung nicht zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zurückgegeben wurde.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung.
Die/der Vorsitzende der Promotionskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem/der Promovend*in und den weiteren Kommissionsmitgliedern den Disputationstermin. Das Prüfungsbüro lädt im Auftrag die/den Promovend*in sowie die Kommissionsmitglieder zur Disputation ein.
Der Termin, die Uhrzeit sowie der Ort der Disputation sollten daher rechtzeitig der zuständigen Mitarbeiterin mitgeteilt werden.
Die Disputation soll innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des letzten Gutachtens durchgeführt werden.
An der Disputation und der Beschlussfassung über die Benotung müssen alle Mitglieder der Kommission teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, muss entweder ein neuer Termin vereinbart werden oder die Einsetzung eines Ersatzmitglieds beim Promotionsausschuss beantragt werden.
In der Disputation soll der/die Promovend*in die Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. In einem halbstündigen Vortrag sollen die Ergebnisse der Arbeit präsentiert und deren Bedeutung in größerem fachlichen Zusammenhang dargestellt und erläutert werden. In der folgenden, zwischen 30 und 60 Minuten dauernden Aussprache verteidigt der/die Kandidat*in die Dissertation gegen Kritik und beantwortet die Fragen der Kommissionsmitglieder. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Dabei koordiniert die/der Vorsitzende der Promotionskommission die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Ebenfalls kann die der Vorsitzende nach der wissenschaftlichen Aussprache, Fragen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen.
Im Anschluss bewertet die Promotionskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Disputation. Bei der Bewertung der Disputation ist die Aussprache stärker zu gewichten als der Vortrag.
Sodann legt die Promotionskommission die Gesamtnote fest, dabei ist die Dissertation stärker zu gewichten als die Disputation. Das Prädikat mit Auszeichnung (summa cum laude) darf als Gesamtnote nur dann vergeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat erhalten hat.
Bei der Festlegung der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Noten haben alle Mitglieder der Kommission gleiches Stimmrecht. Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen und Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.